Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Januar 2021
1. Geltungsbereich
(1) Rudolf Rammenzweig GmbH – im nachfolgenden Rammenzweig genannt, verkauft nur auf Grund
nachstehender Geschäftsbedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung bzw. stillschweigend
durch Annahme der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt wird. Zusagen oder
Vereinbarungen, die mit den nachstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch Rammenzweig.
(2) Geschäftsbedingungen der Käufer oder Besteller – im nachfolgenden Käufer genannt – werden nur
anerkannt, soweit diese inhaltlich mit den Bedingungen von Rammenzweig übereinstimmen.
Ansonsten finden sie keine Anwendung, selbst wenn Rammenzweig jenen Bedingungen nicht
ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
(3) Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Freibleibendes Angebot
(1) Sämtliche Angebote von Rammenzweig sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts Anderes ergibt oder Rammenzweig nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt. Sie
stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag
kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrags zustande.
(2) Öffentliche Äußerungen von Rammenzweig, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen
Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der
Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
3. Preise und Umsatzsteuer
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich
Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstigen Spesen;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten, etwa Material- und
Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstige Kosten, wesentlich ändern, werden sich die
Vertragspartner über eine Anpassung verständigen. Ausgenommen hiervon sind Verträge, bei denen
die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Tritt bei Verträgen mit
einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder unbefristeten Verträgen 4 Wochen nach Abschluss eine
wesentliche Änderung der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten ein,
so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Rammenzweig wird dem Käufer die
Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.
(3) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer Rammenzweig vor der Lieferung
seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb
der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer für die Lieferungen von Rammenzweig zusätzlich zum
vereinbarten Preis den von Rammenzweig gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
4. Versand
(1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ist
die Frankatur nur als eine von Rammenzweig für den Empfänger geleistete Auslage zu betrachten.
(2) Rammenzweig ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Käufer unzumutbar.
(3) Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat Rammenzweig – vorbehaltlich aller anderen
Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Käufers einzulagern und die aufgrund des
Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Käufer ersetzt zu
verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät. Weitergehende Rechte und Ansprüche von Rammenzweig bleiben vorbehalten.
(4) Sollte der Käufer trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen,
so ist Rammenzweig nach vorgängiger Androhung berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und
dem Käufer 25 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht
den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden geringer war. Die Geltendmachung
weiterreichender Schäden bleibt Rammenzweig unbenommen.
(5) Bei Transportschäden hat der Käufer diese unverzüglich beim Transportunternehmen zu melden
und eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Eine Versicherung der
Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere schriftliche Anordnung des Käufers. Die
Kosten dieser Versicherung werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
5. Lieferungen und Leistungen
(1) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von Rammenzweig benannte Lieferzeiten im Rahmen der
Dienstleistungen, sind nur dann bindend, wenn sie von Rammenzweig ausdrücklich als bindend
vereinbart sind.
(2) Materialmangel, Lieferverzug durch Zulieferanten und Betriebsstörungen entbinden
Rammenzweig für die Dauer des Hindernisses von der Leistungsverpflichtung und Erfüllung.
Bestehen die genannten Hindernisse nicht nur vorübergehend, ist Rammenzweig berechtigt die
Lieferungen und Leistung zu stornieren. Rammenzweig wird den Käufer über derartige Liefer- oder
Leistungshindernisse unverzüglich unterrichten.
(3) Wenn und solange der Käufer für die Abwicklung des Auftrags erforderliche
Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, die für die Abwicklung des Auftrages erforderlich
sind, verlängert sich die Leistungszeit unter Berücksichtigung der Geschäftssituation bei
Rammenzweig mindestens um die entsprechende Zeit der Verzögerung.
6. Zahlung
(1) Die Zurückhaltung der Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftige
festgestellte Ansprüche handelt.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige
Zustimmung durch Rammenzweig an Dritte abzutreten.
(3) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, ist Rammenzweig berechtigt, die
Leistung oder Lieferung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge zu verweigern. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.
(4) Ist Rammenzweig zur Vorleistung verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass eine
wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen
gefährdet, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland wird eine gesonderte Vereinbarung
getroffen.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Rammenzweig behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises sowie aller gegenwärtig und zukünftig gegen den Käufer bestehenden Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung einschließlich der Forderung aus einem etwaigen von Rammenzweig
gezogenen Saldo vor (Vorbehaltsware). Schecks oder Wechseln werden nicht akzeptiert.
(2) Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für Rammenzweig als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtungen für Rammenzweig. Erlischt das Eigentum von Rammenzweig durch Verarbeitung
etc., so erwirbt Rammenzweig an der neuen Sache (Mit-) Eigentum im Verhältnis des
Rechnungswertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er
Rammenzweig bereits jetzt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu den
anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der
Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für Rammenzweig unentgeltlich. Befindet sich die Ware bei
einem Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an
Rammenzweig ab. Rammenzweig nimmt diese Abtretung hiermit an. Von Rammenzweig nach diesen
Vorschriften erlangtes (Mit-) Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von
Rammenzweig gelieferten Ware auf den Käufer über.
(4) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzug ist, befugt, Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen
Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Käufer hiermit im Voraus an Rammenzweig ab, und zwar in Höhe des jeweiligen
Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer). Rammenzweig nimmt diese Abtretung hiermit an.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von Rammenzweig gelieferten
Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Vorbehaltswaren,
an denen Rammenzweig Miteigentumsanteile gemäß Absätzen (2) und (3) hat, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
(6) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen
berechtigt. Die Befugnis von Rammenzweig, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Rammenzweig ist verpflichtet die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer in
Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
hat. Auf Verlangen hat der Käufer Rammenzweig die abgetretenen Forderungen nebst deren
Schuldnern bekannt zu geben und Rammenzweig alle für eine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von Rammenzweig
macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an Rammenzweig.
(7) Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht
berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an
Rammenzweig abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Rammenzweig
verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.
(8) Der Käufer hat Rammenzweig unverzüglich über Eingriffe Dritter oder eine Pfändung durch Dritte
betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von
Rammenzweig erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten
zurückgefordert werden können.
(9) Rammenzweig verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die dieser nach diesem
Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherheit der Forderungen von
Rammenzweig nicht nur vorübergehend verzichtbar sind, insbesondere soweit sie den Wert der zu
sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
(10) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Rammenzweig berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Käufers herauszuverlangen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers
gegenüber Dritten zu verlangen. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren
des Käufers, aufgrund dessen Rammenzweig nicht berechtigt ist, die gelieferten Waren sofort
herauszuverlangen, weil der Verwalter die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt (§ 103 Absatz 1
InsO). Ferner ist Rammenzweig nach angemessener Fristsetzung berechtigt, das Recht des Käufers auf
Weiterverkauf nach Absatz (4) sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung nach Absatz (6) zu
wiederrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter
zu veräußern. Rammenzweig kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen
Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem
Kaufpreis liegt.
(11) Rammenzweig ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu
Finanzierungszwecken abzutreten.
8. Mängelgewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB und BGB. Auch die
gesetzlichen Wahlrechte zur Mängelbeseitigung sind anwendbar.
(2) Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche, einschließlich für sämtliche in §
445 a BGB genannten Rückgriffsansprüche, beträgt 24 Monate und beginnt mit Lieferung der Ware
(Datum Lieferschein oder Einsatzbericht). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Absatz 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und § 478 Abs. 2 und
Abs. 3 BGB längere Fristen vorschreibt. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. § 445 b Abs. 2 Satz 1 BGB (Ablaufhemmung der
Verjährung) findet außer in den Fällen des § 478 Abs. 2 und Abs. 3 BGB keine Anwendung. Bei
Instandsetzung von Waren und Produkten gilt eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten, beginnend
mit Lieferung (Datum Lieferschein oder Einsatzbericht).
(3) Weitere Ansprüche des Käufers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 (Haftung) ausgeschlossen.
9. Haftung
(1) Rammenzweig haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dem Grunde nach im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen für alle schuldhaft zugefügten Personen-, Sach- und
Vermögensschäden. Ist Rammenzweig hiernach für einen Schaden des Käufers verantwortlich, so gilt:
Der Höhe nach ist die Haftung von Rammenzweig auf den typischerweise entstehenden,
vorhersehbaren Schaden und maximal auf den Wert des jeweiligen Auftrags beschränkt. Eine Haftung
von Rammenzweig für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn,
Produktionsausfälle, Regressansprüche der Kunden und/oder Betriebsunterbrechungen, ist
ausgeschlossen.
(2) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei den gesetzlich vorgeschriebenen
Ausnahmetatbeständen. Die genannten Haftungsbegrenzungen und/oder –ausschlüsse gelten auch für
Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von
Rammenzweig.
10. Vertraulichkeit
(1) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder
an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
(2) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet
36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.
11. Haftungen für Schutzrechte Dritter
Eine Haftung für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist
ausgeschlossen, sofern Rammenzweig nur nach Käufers Zeichnungen, Modellen, Muster oder Auftrag
fertigt. Der Käufer stellt Rammenzweig insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Ansprüchen Dritter frei.
12. Verletzung von geistigem Eigentum
An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält Rammenzweig sich
Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es
für die Ausführung der Leistung durch Rammenzweig erforderlich ist. Die Zustimmung von
Rammenzweig zur Zugänglichmachung ist vorab einzuholen.
13. Datenschutz
Die aktuelle Fassung unserer Datenschutzerklärung ist im Internet unter der Adresse
https://rammenzweig-gmbh.de/datenschutz/ veröffentlicht.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang
damit ist Hamburg.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Es ist sodann eine Auslegung zu finden, die der wirtschaftlich
beabsichtigten möglichst nahekommt.
Es gelten bei Vertragsschluss die auf unserer Homepage unter (Adresse hier einfügen) aufgeführten
AGBs. Diese liegen auch in Papierform in den Büroräumlichkeiten zur Einsicht aus und können auf
Verlangen in Kopie übermittelt werden.